Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Getränke Driller GmbH
Stand: Februar 2025
Unternehmen: Getränke Driller GmbH
Anschrift: Karl-Schurz Str. 40, 33100 Paderborn
- 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Getränkefachgroßhandel Getränke Driller – nachfolgend „Vermieter“ bzw. „Auftragnehmer“ – und seinen Kunden über die Lieferung von Getränken, die Bereitstellung von Leergut sowie die Vermietung von Ausschankwagen, Bierwagen und gegebenenfalls weiterem Veranstaltungsequipment.
- Die AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Gesetzliche Sonderregelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
- Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie individuell vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
- 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
- Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch die ausdrückliche Auftragsbestätigung, die Annahme eines Angebots oder die tatsächliche Ausführung des Auftrags zustande.
- Maßgeblich für den Umfang der Lieferung oder Vermietung sind die jeweilige Auftragsbestätigung, das Angebot sowie die individuell getroffenen Vereinbarungen.
- Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- 3 Preise und Preisvereinbarungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei der Bestellung vereinbarten Preise.
- Soweit keine individuellen Preise vereinbart wurden, gelten die für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen Preislisten des Auftragnehmers, sofern diese dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden und wirksam in den Vertrag einbezogen sind.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart wurde.
- Liefer-, Transport-, Miet- und sonstige Zusatzkosten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.
- Nach Vertragsschluss werden vereinbarte Preise nicht einseitig geändert, soweit nicht eine wirksame vertragliche Vereinbarung oder eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt.
- 4 Lieferung von Getränken
- Liefertermine und Lieferfristen werden individuell vereinbart. Angegebene Lieferzeiten sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Lieferstelle zum Lieferzeitpunkt zugänglich ist und eine ordnungsgemäße Warenannahme erfolgen kann.
- Der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person hat die gelieferte Ware bei Anlieferung auf erkennbare Transportschäden, Fehlmengen und sonstige offensichtliche Abweichungen zu überprüfen.
- Festgestellte Abweichungen sollen möglichst unmittelbar auf dem Lieferschein dokumentiert und dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte des Kunden werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
- Kann eine Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, können nachgewiesene zusätzliche und rechtlich ersatzfähige Kosten geltend gemacht werden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- 5 Leergut und Pfand
- Geliefertes und zurückgenommenes Leergut wird auf dem jeweiligen Lieferschein dokumentiert.
- Die Leergutmengen werden bei der Rechnungsstellung anhand der dokumentierten Liefer- und Rückgabemengen berücksichtigt und verrechnet.
- Für fehlendes oder beschädigtes Leergut kann der vereinbarte Pfand- bzw. Ersatzpreis berechnet werden, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Eine Berechnung für beschädigtes Leergut setzt voraus, dass die Beschädigung über die gewöhnliche, bestimmungsgemäße Abnutzung hinausgeht und dem Kunden rechtlich zugerechnet werden kann.
- Die Rücknahme und Verrechnung von Leergut richten sich nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen und den dokumentierten Mengen.
- Bei Abweichungen zwischen den dokumentierten Mengen sollen die Parteien zunächst eine nachvollziehbare Klärung anhand der Lieferscheine und sonstigen verfügbaren Nachweise anstreben.
- 6 Zahlungsbedingungen und Anzahlung
- Rechnungen für Bestandskunden sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Bei Kunden, die keine Bestandskunden des Auftragnehmers sind, ist grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtsumme zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags von der rechtzeitigen Zahlung der vereinbarten Anzahlung abhängig zu machen, soweit dies vertraglich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
- Der verbleibende Rechnungsbetrag ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Wurde keine gesonderte Zahlungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Als Zahlungsarten werden Überweisung, Lastschrift und Barzahlung akzeptiert, soweit die jeweilige Zahlungsart für den konkreten Auftrag vereinbart oder angeboten wurde.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und den Ersatz erforderlicher Verzugsschäden. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
- Einwendungen gegen eine Rechnung sollen dem Auftragnehmer zeitnah mitgeteilt werden. Gesetzliche Einwendungen, Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
- 7 Stornierungen und Auftragsänderungen
- Stornierungen und Änderungen von Getränkebestellungen, Lieferaufträgen sowie Mietaufträgen sollen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden.
- Kurzfristige Stornierungen können zusätzliche Kosten verursachen, insbesondere wenn bereits Waren disponiert, Personal oder Transportleistungen eingeplant, externe Dienstleister beauftragt oder sonstige auftragsbezogene Aufwendungen getätigt wurden.
- Soweit eine Stornierung rechtlich zulässig ist und der Kunde für daraus entstehende Kosten einzustehen hat, können tatsächlich entstandene, erforderliche und nicht vermeidbare Kosten sowie sonstige nachweisbare gesetzlich ersatzfähige Schäden geltend gemacht werden. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten werden dabei berücksichtigt.
- Eine pauschale Stornogebühr wird nur berechnet, wenn hierfür eine gesonderte, wirksame Vereinbarung besteht und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
- Dem Kunden bleibt bei einer wirksam vereinbarten Schadenspauschale ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere etwaige Verbraucherrechte, bleiben unberührt.
- 8 Vermietung von Ausschankwagen und Bierwagen
- Der Auftragnehmer vermietet eigene Ausschankwagen/Bierwagen sowie gegebenenfalls von Brauereien oder sonstigen Dritten angemietete Wagen zur Nutzung durch den Kunden im Rahmen der vereinbarten Veranstaltung.
- Die Mietdauer sowie die Liefer- und Abholtermine werden für jeden Auftrag individuell vereinbart.
- Die Mietdauer endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Der Kunde hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß, sorgfältig und unter Beachtung der jeweils geltenden Sicherheits- und Nutzungsvorschriften zu verwenden.
- Der Kunde darf den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers weder an Dritte weitervermieten noch dauerhaft Dritten zur selbstständigen Nutzung überlassen.
- Der Kunde hat den Mietgegenstand vor Beginn der Nutzung auf erkennbare Beschädigungen und Mängel zu überprüfen und festgestellte Auffälligkeiten unverzüglich mitzuteilen.
- Für die Vermietung wird grundsätzlich keine Kaution erhoben. Eine hiervon abweichende individuelle Vereinbarung bleibt möglich.
- 9 Transport, Lieferung und Abholung der Mietgegenstände
- Der Hin- und Rücktransport der Ausschankwagen/Bierwagen erfolgt durch den Auftragnehmer selbst oder durch von ihm beauftragte externe Dienstleister.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Liefer- und Abholort zugänglich ist und der Transport sowie die Übergabe ohne vermeidbare Behinderungen erfolgen können.
- Der Kunde hat den Mietgegenstand zum vereinbarten Abholtermin in einem Zustand bereitzustellen, der die vereinbarte Abholung ermöglicht. Hierzu gehört insbesondere, dass der Zugang zum Wagen frei und der Wagen für die Abholung entsprechend vorbereitet ist.
- Kann der vereinbarte Transport oder die Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand durchgeführt werden, können die dadurch nachweislich entstandenen und rechtlich ersatzfähigen Mehrkosten geltend gemacht werden.
- Der Transportversicherungsschutz richtet sich nach den jeweils bestehenden Versicherungsverträgen und deren Bedingungen. Aus dieser AGB-Regelung allein ergibt sich keine Erweiterung des tatsächlichen Versicherungsumfangs.
- 10 Verspätete Bereitstellung und Mietzeitüberschreitung
- Der Kunde hat den Mietgegenstand zum vereinbarten Abholtermin zur Abholung bereitzustellen.
- Wird die vereinbarte Abholung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, können nachgewiesene zusätzliche Transport-, Personal- und Dispositionskosten im rechtlich zulässigen Umfang geltend gemacht werden.
- Muss der Auftragnehmer aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zusätzliche Fahrten oder weitere Transportleistungen organisieren, können die hierdurch verursachten erforderlichen Mehrkosten berechnet werden.
- Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die Zustimmung kann von einer Vereinbarung über zusätzliche Mietkosten abhängig gemacht werden.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Eine doppelte Berechnung derselben Schadensposition ist ausgeschlossen.
- 11 Versicherungsschutz und Haftung für Schäden an Ausschankwagen/Bierwagen
- Der Hin- und Rücktransport der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte externe Dienstleister ist im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes abgesichert. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen, Deckungssummen, Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse.
- Für Schäden, die während der Mietzeit am Mietgegenstand entstehen, besteht über den Auftragnehmer kein Versicherungsschutz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem tatsächlichen Versicherungsvertrag eine Deckung ergibt.
- Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob für die Nutzung des Mietgegenstands während der Veranstaltung ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Eine Pflicht zum Abschluss einer bestimmten Versicherung besteht nur, wenn dies wirksam gesondert vereinbart wurde.
- Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Mietgegenstand, die er selbst oder Personen, deren Verhalten ihm rechtlich zuzurechnen ist, zu vertreten haben.
- Die Haftung kann insbesondere Schäden durch unsachgemäße Nutzung, fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung, unsachgemäßen Auf- oder Abbau sowie Verlust oder Diebstahl umfassen, soweit die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Die Schadenshöhe wird anhand der tatsächlichen Reparaturkosten oder eines anderweitig nachgewiesenen Schadens ermittelt. Als Nachweise können insbesondere Fotos, Reparaturrechnungen, Kostenvoranschläge oder sonstige geeignete Unterlagen dienen. Eine Bereicherung des Geschädigten ist ausgeschlossen.
- Für gewöhnliche Abnutzung, die bei vertragsgemäßem Gebrauch entsteht, haftet der Kunde nicht.
- Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Haftungsregelungen dieser AGB.
- 12 Von Brauereien angemietete und weitervermietete Wagen
- Die Bestimmungen über die Vermietung, Nutzung, Rückgabe, den Transport, den Versicherungsschutz und die Haftung gelten entsprechend, wenn der Auftragnehmer einen Ausschankwagen/Bierwagen von einer Brauerei oder einem sonstigen Dritten anmietet und diesen an den Kunden weitervermietet.
- Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen und wirksam vereinbarten Haftungsregelungen für von ihm zu vertretende Schäden am Mietgegenstand während der Mietzeit.
- Soweit der Auftragnehmer gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Schadens rechtmäßig zum Ersatz verpflichtet ist, können entsprechende nachgewiesene Schäden gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Abweichende Vereinbarungen mit der Brauerei oder dem Eigentümer wirken gegenüber dem Kunden nur, soweit sie wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen wurden oder sich eine entsprechende Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine über den tatsächlich bestehenden Versicherungsvertrag hinausgehende Garantie für den Versicherungsschutz des Mietgegenstands.
- 13 Mängel und Beanstandungen
- Der Auftragnehmer erfüllt seine gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Mangelfreiheit der gelieferten Waren und der vereinbarten Mietleistungen.
- Erkennbare Mängel oder Abweichungen sollen möglichst unverzüglich mitgeteilt und dokumentiert werden, damit eine zeitnahe Klärung möglich ist.
- Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, soweit diese anwendbar sind.
- Gesetzliche Mängelrechte und zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
- 14 Kommissionsware und Rücknahmegebühren
- Sofern Getränke auf Kommission geliefert werden, kann der Auftragnehmer für die Rücknahme nicht verkaufter Ware eine Rücknahmegebühr berechnen. Voraussetzung ist, dass die Kommissionslieferung und die Rücknahmegebühr für den jeweiligen Auftrag vereinbart wurden.
- Die Rücknahmegebühren betragen je zurückgenommener Einheit:
- Kistenware: 1,50 € pro Einheit
- Fassbier: 6,00 € pro Einheit
- Spirituosen und Wein: 0,35 € pro Einheit
- Die Abrechnung erfolgt anhand der tatsächlich zurückgenommenen und dokumentierten Mengen. Die Rücknahmegebühren werden bei der abschließenden Abrechnung des jeweiligen Auftrags berücksichtigt.
- Die Rücknahme erfolgt vorbehaltlich der vereinbarten Rücknahmebedingungen. Insbesondere müssen die zurückgegebenen Waren hinsichtlich Zustand, Verpackung und Wiederverkäuflichkeit den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
- Die genannten Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- 15 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, die die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, können die betroffenen Leistungspflichten im gesetzlich zulässigen Umfang beeinflussen.
- Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen oder unvorhersehbare Ausfälle von Lieferketten gehören, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen.
- Zwingende gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
- 16 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich zulässig ist.
- Gegenüber Unternehmern können weitergehende Vereinbarungen über einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt gesondert getroffen werden.
- Mietgegenstände bleiben unabhängig von der Zahlung der Miete Eigentum des jeweiligen Eigentümers. Bei angemieteten Brauereiwagen verbleibt das Eigentum bei der jeweiligen Brauerei oder dem sonstigen Eigentümer.
- 17 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
- Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
- 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
- 19 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweils wirksam in den Vertrag einbezogenen Fassung.